Wenn Gegenstände aus dem Drittlandgebiet nach Österreich gelangen, wird vom zuständigen Zollamt und/oder Finanzamt die Einfuhrumsatzsteuer
mit 10% oder 20% des Zollwertes der Ware vorgeschrieben. Diese EUSt ist bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen im Zahlungsmonat als Vorsteuer
abzugsfähig.
Abzug der EUSt als Vorsteuer
Abweichend von den allgemeinen Regeln für den Vorsteuerabzug muss die EUSt and das Zollamt entrichtet sein (entweder vom Importeur selbst
oder vom beauftragten Spediteur).
Wareneinfuhr von 3.Land (Schweiz):
1.) "Vorschreibung" vom Zollamt, Spediteur oder Finanzamt
Die Verrechnung erfolgt entweder über das Zollabgabenkonto (Zollamt Wien) ihres Unternehmens oder über das Abgabenkonto der ausführenden
Spedition welche ihnen dann die Einfuhrumsatzsteuer in Rechnung stellt oder die Einfuhrumsatzsteuer wird von ihrem zuständigem Finanzamt
über ihr Abgabenkonto vorgeschrieben.
Die Vorgeschriebenen EUST Beträge Spediteur, Zollamt sind im Zahlungsmonat abzugsfähig.
Buchung der Einfuhrumsatzsteuer (Soll / Haben):
Einfuhrumsatzkonto (2550) / Verr.Finanzamt,Spedition,Zollamt
2.) Zahlung der EUST
Die Zahlung der EUST erfolgt an die "Vorschreibende"-Stelle siehe Punkt 1.
Buchung der EUST Zahlung (Soll / Haben):
Verr.Finanz.,Spedition,Zollamt / Bank
Wichtig Österreich:
Wir empfehlen die dem Finanzamt geschuldete Einfuhrumsatzsteuer auf ein eigenes EUST-Sachkonto zu verbuchen da Einfuhrumsatzsteuer in der UVA
(U30) getrennt nach der Kennziffer 061 und neu 083 angegeben werden muss (Bundesministerium für Finanzen www.bmf.gv.at/steuern).
Die EUST Konten werden im Sachkontostamm angelegt und das Kennzeichen "KZ EUST" = J gesetzt, dadurch hat man die folgende Funktionalität.
Wird bei der Buchung ein EUSt-Konto verwendet, öffnet sich das Fenster, in dem die Zahlungsperiode angegeben wird. Aufgrund dieser Zuordnung wird
die EUSt in der Auswertung Zahllast in dem angegebenen Zeitraum berücksichtigt.